Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Geschäftszahl

2002/12/0140

Rechtssatz

Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG.