Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Geschäftszahl

2002/12/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0248 E 13. September 1991 RS 3

hier: Der Entscheidungswille der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, GehG, welcher explizit nicht einmal im Berichtigungsbescheid aufgezeigt wird, wäre einer durchschnittlichen Verfahrenspartei wohl nur nach langem Nachdenken und Studium der Gesetzeswerke (einschließlich der zahllosen Novellierungen des GehG), keinesfalls jedoch "klar" erkennbar gewesen.

Stammrechtssatz

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.