Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2003

Geschäftszahl

2002/12/0109

Rechtssatz

Dem Argument der belangten Behörde, sie sei nicht gehalten, sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Amtssachverständigen auch nur auseinander zu setzen, weil es einer Universitätsassistentin als fachlich minder Qualifizierter nicht zustehe, einen Universitätsprofessor zu kritisieren, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Jeder Partei ist nämlich unbenommen auch ohne Gegengutachten Unschlüssigkeiten und Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzuzeigen.