Verwaltungsgerichtshof
25.04.2003
2002/12/0109
GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 13
Die Beh kann bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben.