Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2004

Geschäftszahl

2002/10/0224

Rechtssatz

Nach Auffassung des Generalanwaltes in der Rechtssache C-221/00 geht aus Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 79/112/EWG unzweideutig hervor, dass Gegenstand des Verbotes eine Etikettierung ist, in der unmittelbar oder mittelbar auf eine menschliche Krankheit Bezug genommen wird. Krankheit sei ein Zustand, bei dem menschliche Organe und Lebensprozesse nicht ordnungsgemäß und ungestört funktionierten. Der Krankheit werde der Zustand des Gesundseins gegenüber gestellt, bei dem eine Person eben frei von physischen oder gegebenenfalls psychischen Leiden sei. Es gebe daher einen fundamentalen Unterschied zwischen Angaben, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beziehen würden und Angaben, die sich auf die Förderung des menschlichen Wohlbefindens bezögen. Bei krankheitsbezogenen Behauptungen liege die Betonung auf der Behandlung bzw. Heilung von einer bestimmten Krankheit oder deren Vorbeugung. Gesundheitsbezogene Behauptungen gingen dagegen von einer positiven Grundidee aus, nämlich der Erhaltung bzw Förderung der Gesundheit. Auf dem Boden dieser Auffassung ist davon auszugehen, dass mit der Bezeichnung "Verdauungs-Dragees" auf einen Zustand Bezug genommen wird, bei dem menschliche Organe (Verdauungsorgane) bzw Lebensprozesse (Verdauungsprozess) nicht ordnungsgemäß und ungestört funktionieren und deshalb (zumindest) zu deren Behandlung diese Dragees eingenommen werden sollen. Dass die Einnahme in erster Linie der Erhaltung und Förderung der Gesundheit diene, ist der Bezeichnung hingegen nicht zu entnehmen. Bei der im gegebenen Zusammenhang verwendeten Bezeichnung liegt daher die Betonung auf der Behandlung bestimmter Krankheiten, also auf einem Zustand, bei dem menschliche Organe und Lebensprozesse nicht ordnungsgemäß und ungestört funktionieren, und nicht auf der Erhaltung bzw Förderung der Gesundheit.