Verwaltungsgerichtshof
05.04.2004
2002/10/0224
GRS wie 2003/10/0029 E 31. März 2003 RS 8
Ausführungen zu den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 4. Juli 2002 (C-221/00) in den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 in Erwiderung auf die im Verfahren vorgetragene Auffassung, Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 79/112 differenziere nicht zwischen "gesundheitsbezogenen" und "krankheitsbezogenen" Behauptungen, es gebe kein handhabbares Kriterium der Abgrenzung zwischen "gesundheitsbezogenen" und "krankheitsbezogenen" Behauptungen und auch die Verbraucher seien nicht in der Lage, zwischen "gesundheitsbezogenen" und "krankheitsbezogenen" Behauptungen zu unterscheiden.