Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2004

Geschäftszahl

2002/10/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0029 E 31. März 2003 RS 8

Stammrechtssatz

Ausführungen zu den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 4. Juli 2002 (C-221/00) in den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 in Erwiderung auf die im Verfahren vorgetragene Auffassung, Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 79/112 differenziere nicht zwischen "gesundheitsbezogenen" und "krankheitsbezogenen" Behauptungen, es gebe kein handhabbares Kriterium der Abgrenzung zwischen "gesundheitsbezogenen" und "krankheitsbezogenen" Behauptungen und auch die Verbraucher seien nicht in der Lage, zwischen "gesundheitsbezogenen" und "krankheitsbezogenen" Behauptungen zu unterscheiden.