Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2004

Geschäftszahl

2002/10/0224

Rechtssatz

Einer (mit Bescheid ausgesprochenen) Zulassung von Angaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, LMG auf Antrag desjenigen, der die Verwendung der Angabe beabsichtigt, steht Gemeinschaftsrecht ebenso wenig entgegen, wie der in einem solchen über Antrag eingeleiteten Verfahren (in Form der "Nichtzulassung") getroffenen Feststellung, dass die beantragte Angabe nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG in der oben dargelegten, durch Gemeinschaftsrecht modifizierten Fassung verboten sei. Das Gemeinschaftsrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch auf über Antrag erfolgende bescheidmäßige Zulassung solcher Angaben, die nach Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 79/112 verboten sind.