Verwaltungsgerichtshof
05.04.2004
2002/10/0224
Aus der Unanwendbarkeit der Regelung des LMG 1975, soweit die Verwendung einer bestimmten Aufmachung oder Bezeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten nur nach einem "vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben" (Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Randnummer 37) zulässig ist, folgt, dass einer Bestrafung oder der Erlassung einer einschränkenden administrativen Maßnahme, die allein an dem Umstand des Fehlens einer "vorherigen Genehmigung" der gesundheitsbezogenen Bezeichnung anknüpft, Gemeinschaftsrecht entgegen steht.