Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2004

Geschäftszahl

2002/10/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0068 E 31. März 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH besitzt das Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht. Dieser "Anwendungsvorrang" hat zur Folge, dass entgegenstehendes innerstaatliches Recht ohne Weiteres unanwendbar wird vergleiche EuGH Rs 106/77 (Simmenthal römisch zwei), Slg. 1978, 629, Rdnr. 17 f).