Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2003

Geschäftszahl

2002/10/0189

Rechtssatz

Wenn die vom Adressaten des Wiederherstellungsauftrags überschütteten Flächen entsprechend dem Spruch des Wiederherstellungsauftrages ("laut beiliegendem Lageplan") in einer einen Bestand des Bescheides bildenden Planskizze so festgehalten werden, dass über den räumlichen Umfang der vom Entfernungsauftrag erfassten Ablagerungen kein Zweifel besteht, begegnet der Bescheid unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit keinen Bedenken. (hier jedoch: Weder ist der im Akt erliegenden Urschrift des Entfernungsauftrages ein entsprechender Lageplan angeschlossen, noch findet sich eine Verfügung, einen näher bezeichneten Lageplan den Bescheidausfertigungen anzuschließen. In den vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich zwar mehrere Pläne, aber keiner, der durch eine Bezugsklausel als Bestandteil des Entfernungsauftrags ausgewiesen wäre; auf den einzelnen Plänen sind unterschiedlich situierte Ablagerungsflächen dargestellt.)