Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2005

Geschäftszahl

2002/10/0165

Rechtssatz

Als öffentliches Interesse wird vom Beschwerdeführer angeführt, dass die Entwässerung der gegenständlichen Flächen sowie die Beseitigung des bestehenden Entwässerungsgrabens erforderlich sei, um die Führung einer Langlaufloipe über diesen Bereich zu sichern. Dass die belangte Behörde im Hinblick auf den Umstand, dass im gegenständlichen Bereich bereits vor den vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen ein Entwässerungsgraben vorhanden war, der einen Betrieb der Loipe ermöglichte, das Interesse an der Loipenführung nicht als die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG überwiegend bewertet hat, ist nicht rechtswidrig.