Verwaltungsgerichtshof
24.11.2003
2002/10/0077
Ein Vergleich der bei Realisierung eines Steges zu erwartenden Uferlandschaft hat nicht beim Idealbild einer naturbelassenen Uferlandschaft anzusetzen, sondern bei der aktuell bestehenden, gegebenenfalls durch eine Vielzahl künstlicher Faktoren optisch geprägten Uferlandschaft. Eine "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn dadurch eine neue Prägung des Landschaftsbildes bewirkt würde.