Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2003

Geschäftszahl

2002/10/0077

Rechtssatz

Ein Vergleich der bei Realisierung eines Steges zu erwartenden Uferlandschaft hat nicht beim Idealbild einer naturbelassenen Uferlandschaft anzusetzen, sondern bei der aktuell bestehenden, gegebenenfalls durch eine Vielzahl künstlicher Faktoren optisch geprägten Uferlandschaft. Eine "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn dadurch eine neue Prägung des Landschaftsbildes bewirkt würde.