Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2003

Geschäftszahl

2002/10/0077

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 25. Februar 2002, B 1557/01, ausgeführt, eine naturschutzrechtliche Feststellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 greife nicht in den Kernbereich der civil rights gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK ein. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, es sei nicht traditionelles Zivilrecht im kontinental europäischen Sinn betroffen, das sowohl in Ansehung der Tat- als auch der Rechtsfragen in die Entscheidungskompetenz der Gerichte fällt. Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, Absatz eins, MRK genüge daher eine wirksame nachprüfende Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Handelns durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche Mayer, B-VG, 3. Aufl. [2002], 596 f). Dies ist auch der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofes; geht es bei der Feststellung nach Paragraph 7, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 doch entscheidend darum, vom Antragsteller angestrebte Veränderungen des im öffentlichen Interesse geschützten optischen Eindrucks einer ganzen Landschaft in zumutbaren Grenzen zu halten.