Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2003

Geschäftszahl

2002/10/0049

Rechtssatz

Die Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur weder beim Verpflichteten noch bei der Vollstreckungsbehörde ein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.