Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2002/09/0200
Die betretenen Ausländer wurden von dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmen (C GmbH) unberechtigt beschäftigt. Die in beiden Verfahren involvierten Sattelzugfahrzeuge waren zu den jeweiligen Tatzeitpunkten seitens der Firma K GmbH der C GmbH vermietet gewesen, die rechtliche Verfügungsgewalt über diese Fahrzeuge stand somit letzterer Gesellschaft zu. Alle drei Ausländer wurden als Lenker dieser Sattelzugfahrzeuge der Firma K (lediglich der Aufleger in dem dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren war auf die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft zugelassen) bei der Beförderung von Transportgütern für die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft als Frachtführerin betreten, sodass die gesetzliche Vermutung nach Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zum Tragen kommt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/09/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/09/0023 E 28. Oktober 2004