Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2002/09/0200

Rechtssatz

Die betretenen Ausländer wurden von dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmen (C GmbH) unberechtigt beschäftigt. Die in beiden Verfahren involvierten Sattelzugfahrzeuge waren zu den jeweiligen Tatzeitpunkten seitens der Firma K GmbH der C GmbH vermietet gewesen, die rechtliche Verfügungsgewalt über diese Fahrzeuge stand somit letzterer Gesellschaft zu. Alle drei Ausländer wurden als Lenker dieser Sattelzugfahrzeuge der Firma K (lediglich der Aufleger in dem dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren war auf die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft zugelassen) bei der Beförderung von Transportgütern für die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft als Frachtführerin betreten, sodass die gesetzliche Vermutung nach Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zum Tragen kommt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/09/0022

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/09/0023 E 28. Oktober 2004