Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2006

Geschäftszahl

2002/09/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0060 E 4. September 2003 RS 2

(Hier: Die Arbeit des Ausländers, die in der Ausübung einer einfachen Zustelltätigkeit bestand, war von der von den Beschuldigten vertretenen KG organisiert und in den Rahmen der Erfüllung von deren Aufgabe eingegliedert.)

Stammrechtssatz

Bei der Qualifikation der gegenständlichen Arbeit (hier: Erbringung von Splitträumungsarbeiten) als arbeitnehmerähnlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG ist unter anderem zu bedenken, dass das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein so genannter "freier Dienstvertrag" sein kann. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses kann demgemäß jede Art von Arbeitsleistung sein. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss daher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Ebenso wie beim Arbeitnehmer ist aus ähnlichen Gründen der Praktikabilität auch bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem "finanziellen" Gesichtspunkt nicht konkret zu prüfen, ob der "Arbeitnehmerähnliche" auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist, ob er sie auch nur dafür verwendet oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreitet (Hinweis auf die nähere Begründung im E vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0033, m.w.N.).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/09/0188

2002/09/0189

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/09/0190 E 22. Februar 2006

2002/09/0193 E 22. Februar 2006