Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2002/09/0167

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. September 2001, in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-06369, RandNr. 58, ausgesprochen, dass "eine nationale Regelung, die die vorherige Kontrolle der genauen Art der vom Antragsteller beabsichtigten Tätigkeit vorsieht, ein legitimes Ziel (verfolgt), da sie erlaubt, die Ausübung des Einreise- und Aufenthaltsrechts durch polnische Staatsangehörige, die sich auf Artikel 44 Absatz 3 des Europa-Abkommens berufen, nur solchen zu gestatten, die Rechte aus dieser Bestimmung ziehen können".