Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2002/09/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0134 E 20. Dezember 1990 RS 2

Hier betreffend Paragraph 92, Absatz eins, OÖ StGdBG 1956.

Stammrechtssatz

"Freie Beweiswürdigung" darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, daß der Wert eines Beweises abstrakt (im vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (Hinweis auf E 11.5.1990, 90/18/0006).