Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2002/09/0144
GRS wie 94/13/0201 E 20. Juni 1995 RS 1
Hier in Zusmmenhang mit Paragraph 92, Absatz eins, OÖ StGdBG 1956.
Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.