Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2002/09/0144
Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, OÖ StGdBG 1956 ist die Disziplinarbehörde bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen. Das bedeutet aber auch, dass die Behörde auf einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage nachvollziehbar zu begründen hat, weshalb sie eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht.