Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2006

Geschäftszahl

2002/09/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0395 E 21. September 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Die sogenannte relative Unbescholtenheit - nämlich, daß keine einschlägige Vorstrafe besteht - stellt keinen weiteren Milderungsgrund dar.