Verwaltungsgerichtshof
19.10.2005
2002/09/0132
Bei der Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente ist eine Kausalitätsprüfung zulässig und geboten. Im Falle einer Verneinung des Kausalzusammenhanges (des Gesamtleidenszustandes) bleibt die Dienstbeschädigung als solche anerkannt und bleiben die Versorgungsleistungen erhalten, nur eine eingetretene Verschlimmerung führt indes mangels eines ursächlichen Zusammenhanges nicht zu einer Rentenerhöhung (Hinweis E 27.6.2002, Zl. 99/09/0136).