Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2002/09/0132

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente ist eine Kausalitätsprüfung zulässig und geboten. Im Falle einer Verneinung des Kausalzusammenhanges (des Gesamtleidenszustandes) bleibt die Dienstbeschädigung als solche anerkannt und bleiben die Versorgungsleistungen erhalten, nur eine eingetretene Verschlimmerung führt indes mangels eines ursächlichen Zusammenhanges nicht zu einer Rentenerhöhung (Hinweis E 27.6.2002, Zl. 99/09/0136).