Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2002/09/0073

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich im Beschwerdefall ausgehend von den feststellbaren Gesundheitsschäden die Einschätzung im Rahmen der lt. Richtsatzposition 1/f/190 "Veränderungen der Wirbelsäule (posttraumatisch, entzündlich, degenerativ) je nach röntgenologisch nachweisbaren geringgradigen Veränderungen und geringgradiger Funktionseinschränkung" mit dem unteren Betrag von 20 v.H. (Rahmensatz 20 v.H. bis 30 v.H.) als nicht rechtswidrig erweist. Aber selbst bei Annahme des oberen Richtwertes käme infolge des lediglich halben Kausalanteils eine Zuerkennung der Beschädigtenrente im Grunde des Paragraph 21, HVG nicht in Betracht.