Verwaltungsgerichtshof
04.09.2003
2002/09/0073
GRS wie 2000/09/0184 E 18. April 2002 RS 2
Bei der rechtlichen Beurteilung des Kausalzusammenhanges nach Paragraph 2, Absatz eins, HVG kommt es nicht allein darauf an, dass das schädigende Ereignis unmittelbare Leidenszustände zur Folge hat, es genügt auch eine Verschlimmerung bereits anlagebedingt vorhandener Leiden.