Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2002/09/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0184 E 18. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der rechtlichen Beurteilung des Kausalzusammenhanges nach Paragraph 2, Absatz eins, HVG kommt es nicht allein darauf an, dass das schädigende Ereignis unmittelbare Leidenszustände zur Folge hat, es genügt auch eine Verschlimmerung bereits anlagebedingt vorhandener Leiden.