Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

2002/09/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0076 E 22. Oktober 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Von einem als Milderungsgrund zu wertenden Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis OGH 17.7.1973, 13 Os 87/73; Sommergruber/Reger, Das Finanzstrafgesetz, Band 1, E 23 Absatz 2, C/16).