Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Geschäftszahl

2002/09/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0013 E 23. Mai 2002 RS 1

(hier betreffend Präsenzdienst des Beschwerdeführers sowie seinen Unfall während einer Truppenübung)

Stammrechtssatz

Bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Heeresversorgung ist von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein von Paragraph 2, Absatz eins, HVG erfasstes schädigendes Ereignis (hier: Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers sowie sein Unfall während der Milizkommandantenübung) zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (Hinweis E 6.11.2001, 96/09/0004, und E 18.4.2002, 2000/09/0184).