Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2003

Geschäftszahl

2002/09/0005

Rechtssatz

In einem Fall der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat.