Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2005

Geschäftszahl

2002/08/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0152 E 14. Juni 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, letzterer verliert durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen (Hinweis E 28.5.1963, 1404/62).