Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2005

Geschäftszahl

2002/08/0199

Rechtssatz

Liegt einer der einzelnen in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände vor, hat es zu den im zweiten Teil dieses Absatzes vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlautes dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des Arbeitsmarktservice. Diese hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist (Paragraph 10, Absatz 2, AlVG).