Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2005

Geschäftszahl

2002/08/0193

Rechtssatz

Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne darf die Behörde grundsätzlich auch die Angaben der von der Partei nicht unterfertigten Niederschrift als auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 46, ENr. 24,43,68) bei ihrer Entscheidung verwerten.