Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

2002/08/0183

Rechtssatz

Die Verrechnung des "Wartetastenverlustes" mit späteren Gewinnen stellt eine Maßnahme der Einkommens- und nicht der Gewinnermittlung dar. Ausgangspunkt für die Berechnung der Beitragsgrundlage sind die Einkünfte, von denen der "Wartetastenverlust" mangels einer dies vorsehenden Anordnung des Gesetzgebers nicht abzuziehen ist (Hinweis E 4. Oktober 2001, 98/08/0325).