Verwaltungsgerichtshof
25.05.2005
2002/08/0135
GRS wie 2002/08/0262 E 21. April 2004 RS 12
Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder Widereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit ausführlicher Begründung).