Verwaltungsgerichtshof
14.09.2005
2002/08/0125
GRS wie 89/08/0050 E 27. März 1990 RS 5
(Hier nur zweiter Halbsatz des ersten Satzes)
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG kommt es nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen, die zum Anlaß einer Beitragszuschlagsvorschreibung genommen wurden; daher ist auch für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG betreffenden Bescheid die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Einspruchsbehörde geltende Rechtslage maßgebend. Daraus folgt, daß im fortgesetzten Verwaltungsverfahren Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 41. Nov zum ASVG, anzuwenden war und Bindung gem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht mehr vorlag.