Verwaltungsgerichtshof
07.09.2005
2002/08/0115
GRS wie 99/08/0170 E 13. August 2003 RS 3
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (Hinweise auf die E 3. Oktober 2002, Zl. 99/08/0007, und E 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0069).