Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Geschäftszahl

2002/08/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0069 E 7. August 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Ist ein Zeuge in der Lage, sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich zu machen, dann ist die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben.