Verwaltungsgerichtshof
20.10.2004
2002/08/0081
GRS wie 98/08/0069 E 7. August 2002 RS 1
Ist ein Zeuge in der Lage, sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich zu machen, dann ist die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben.