Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Geschäftszahl

2002/08/0064

Rechtssatz

Beim VwGH sind keine Bedenken entstanden, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG im Hinblick auf Artikel 8, MRK verfassungswidrig sein könnte. Gemäß Artikel 8, MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. In diese Grundrechte wird nicht dadurch eingegriffen, dass eine Verpflichtung zur Annahme einer Arbeit bei sonstiger Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld besteht. Die Möglichkeit, eine Lebensgemeinschaft zu führen, wird dadurch nicht unterbunden.