Verwaltungsgerichtshof
04.04.2002
2002/08/0062
Da die Arbeitslose (hier Juristin) keinen Versuch unternommen hat, die Beschäftigung als Reinigungskraft trotz ihrer Qualifikation zu erhalten, sondern sich mit dem Dienstgeber geeinigt hat, von einem weiteren Vorstellungsgespräch abzusehen, hat sie die Folge der Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen (Hinweis E 20. Februar 2002, 99/08/0104). Dadurch liegt aber bedingter Vorsatz der Arbeitslosen vor.