Verwaltungsgerichtshof
04.04.2002
2002/08/0062
Dass die Vermittlung einer Tätigkeit als Reinigungskraft an eine arbeitslose Juristin, die Notstandshilfe bezieht, zumutbar ist, ist im Einklang mit der hg Rechtsprechung betreffend Akademiker, die Notstandshilfe beziehen, zu bejahen (Hinweis E 16. Februar 1999, 97/08/0572; E 24. November 2000, 2000/19/0051; E 4. Oktober 2001, 97/08/0132).