Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Geschäftszahl

2002/08/0062

Rechtssatz

Dass die Vermittlung einer Tätigkeit als Reinigungskraft an eine arbeitslose Juristin, die Notstandshilfe bezieht, zumutbar ist, ist im Einklang mit der hg Rechtsprechung betreffend Akademiker, die Notstandshilfe beziehen, zu bejahen (Hinweis E 16. Februar 1999, 97/08/0572; E 24. November 2000, 2000/19/0051; E 4. Oktober 2001, 97/08/0132).