Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2002/07/0154

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Festsetzungsverordnung kommt es auf die allenfalls beabsichtigte Wiederverwertung der Fahrzeuge oder zumindest von Teilen derselben für die rechtliche Qualifikation dieser Fahrzeuge als gefährlicher Abfall nicht an. Es kommt daher nach Paragraph 3, Absatz eins, der Festsetzungsverordnung nicht auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" an.