Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Geschäftszahl

2002/07/0147

Rechtssatz

Der Betriebserfolg iSd Paragraph 19, Absatz 7, OÖ FlVfLG 1979 kann durch den Wegfall einer - auch schon vor der Zusammenlegung - nur bedingt für landwirtschaftliche Zwecke tauglichen Dienstbarkeit (Zufahrt) nicht beeinträchtigt werden, wenn eine zweite Dienstbarkeit (Zufahrt) die Erfüllung der wirtschaftlichen Notwendigkeiten in vollem Umfang gewährleistet.