Verwaltungsgerichtshof
16.10.2003
2002/07/0147
GRS wie 93/07/0054 E 22. Juni 1993 RS 2
Dem Landesagrarsenat ist es verwehrt, die Gesetzmäßigkeit der Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsverfahren zu prüfen, weil er an die Einleitungsverordnung (hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit er weder Prüfungsrecht noch Anfechtungsrecht besitzt) der Agrarbezirksbehörde gebunden ist.