Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Geschäftszahl

2002/07/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0054 E 22. Juni 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Landesagrarsenat ist es verwehrt, die Gesetzmäßigkeit der Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsverfahren zu prüfen, weil er an die Einleitungsverordnung (hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit er weder Prüfungsrecht noch Anfechtungsrecht besitzt) der Agrarbezirksbehörde gebunden ist.