Verwaltungsgerichtshof
11.09.2003
2002/07/0141
Ein bestehendes Wasserbenützungsrecht kann zwar grundsätzlich auch im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren eingewendet werden, selbst wenn der Einwendende im Bewilligungsverfahren als Partei übergangen worden sein sollte (Hinweis E 25. April 1996, 95/07/0203; E 26. Juni 1996, 95/07/0229), aber nur in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen, nämlich nur insoweit, als mit der Ausführung des Projekts zum Nachteil dieses Wasserbenutzungsrechtes von der ursprünglichen Bewilligung abgewichen wurde (Hinweis E 2. Oktober 1997, 97/07/0072).