Parteistellung im Sinne des § 102 WRG ist nicht gegeben, wenn es an einer potentiellen Beeinträchtigung von relevanten Rechten des Betreffenden fehlt.Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, WRG ist nicht gegeben, wenn es an einer potentiellen Beeinträchtigung von relevanten Rechten des Betreffenden fehlt.