Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

2002/07/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0144 E 23. Mai 2002 RS 1

(Hier ohne den letzten Satz; hinsichtlich der Paragraphen 4, Ziffer 7 und 43 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, OÖ AWG 1997)

Stammrechtssatz

Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens vergleiche hiezu VfSlg 13785 aus 1994,). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Paragraph eins, Absatz eins, VStG und des Artikel 7, MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Hinweis E 29.4.2002, 2000/03/0066, mwH). Diesen Anforderungen wird Paragraph 108, Absatz 2, KFG 1967 nicht gerecht (ausführliche Begründung im E).