Verwaltungsgerichtshof
06.11.2003
2002/07/0129
Die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Materie des Kulturflächenschutzes fällt gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Gemäß Artikel 101, Absatz eins, B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut. Es ist zwar im NÖ KulturflächenschutzG 1994 nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde festgelegt, es besteht aber auch keine ausdrücklich abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher enden würde. Die Landesregierung ist daher die zuständige Berufungsbehörde.