Verwaltungsgerichtshof
12.12.2002
2002/07/0127
GRS wie 92/18/0183 E 30. Juli 1992 RS 2
Die Berufungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Besch konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der Berufungsbehörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987; E 30.7.1992, 92/18/0211-0218).