Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

2002/07/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0183 E 30. Juli 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Besch konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der Berufungsbehörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987; E 30.7.1992, 92/18/0211-0218).