Verwaltungsgerichtshof
15.09.2005
2002/07/0115
GRS wie 90/07/0117 E 18. März 1994 RS 2
(Hier: Die in der Satzung verankerte Pflicht zur "bestmöglichen Bewirtschaftung".)
Die in Paragraph 2, der Satzung der Agrargemeinschaft verankerte Verpflichtung der Organe der Agrargemeinschaft, "die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder" sicherzustellen, besagt im Kern, daß die Organe für die "Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung" des Gemeinschaftsvermögens zu sorgen haben (Hinweis E 2.10.1990, 90/07/0049).