Verwaltungsgerichtshof
27.05.2003
2002/07/0100
GRS wie 94/07/0044 E 19. Mai 1994 RS 2
(Hier: Dies gilt auch für eine Unterlassungsverpflichtung.)
Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden kann nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen, in welchem eine Duldungspflicht normativ statuiert wird. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides lösen eine aus dem ersten Halbsatz des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG erfließende Parteistellung nicht aus.