Verwaltungsgerichtshof
27.05.2003
2002/07/0100
GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 3
Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0166, 0186 und 0190; E 23.5.1995, 93/07/0006; E 18.1.1994, 93/07/0009).