Verwaltungsgerichtshof
07.07.2005
2002/07/0098
Eine Streitentscheidung iSd Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte der Genossenschaft gegen das Mitglied, Rechte des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft oder Rechte des Mitglieds gegenüber deren Mitgliedern zum Gegenstand hat, und sind die Grundlage für das Handeln eines Organs einer Wassergenossenschaft das WRG 1959 und die Satzungen der Genossenschaft. Mit einer Streitentscheidung kann dabei nur dann ein Verhalten eines Organs einer Wassergenossenschaft, das gegen diese Rechtsvorschriften verstößt, wirksam bekämpft werden, wenn dadurch in subjektive Rechte eines Genossenschaftsmitgliedes oder der Genossenschaft eingegriffen wird.